Wozu ein Sachverständiger?

von Carsten Heindorf

Immer wieder wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen benötigt.

Immer wieder wird die Frage gestellt, wozu man nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen benötigt. Ist nicht die Werkstatt in der Lage, einen Schaden mit Kostenvoranschlag exakt zu dokumentieren und führt nicht die verbaute Elektronik in meinem Fahrzeug dazu, dass der Schaden fast schon automatisch ermittelt wird?

Immer häufiger verzichten Versicherer auf ein Schadengutachten und Versicherer erteilen sogenannte Reparaturfreigaben, selbst wenn der Schaden über 5.000,00 € oder gar 10.000,00 € liegt.

All dies darf jedoch nicht davon ablenken, dass der Sachverständige in einem Schadenfall eine ganz besondere Funktion hat, die nicht zur Disposition des schädigenden Versicherers steht.

  1. Der Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass bei einem möglichen, späteren Streit über den Unfallhergang noch eine gutachterliche Beweissicherung möglich ist.
  2. Das Schadengutachten ist nicht eine bloße Schadenkalkulation, sondern beinhaltet Angaben zum Fahrzeug, zum Schadenhergang, zum Reparaturweg und zu allen schadenrelevanten Werten.
  3. Nur das unabhängige Schadengutachten ermittelt neben den Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. auch merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen., Wertverbesserungen, Abzüge, Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. und Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar..
  4. Das Gutachten ist die Grundlage der Höhe des Sachschadens insbesondere auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte hat hier Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten, die letztlich nur durch ein Gutachten sachgerecht ermittelt werden können.
  5. Es gibt kaum einen Schadenfall, in dem es im Rahmen der Regulierung nicht zu Abzügen kommt. Nur wenn zuvor ein Gutachten erstellt wurde, ist es häufig möglich, sich gegen die Abzüge erfolgreich zur Wehr zu setzen.
  6. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, um auszuschließen, dass der Geschädigte gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer Nachteile erleidet. Das Recht auf Hinzuziehung des Sachverständigen gilt auch dann, wenn der Versicherer ausdrücklich darauf verzichtet, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Es ist im Zweifel nicht das Recht des Schädigers, sondern das Recht des Geschädigten, einen unabhängigen Fachmann mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.
  7. Hochkomplexe Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik sowie modernste Werkstoffe wie Karbon und ultrahochfestester Stahl führen dazu, dass häufig der Umfang eines Unfallschadens nicht erkannt werden kann. Erst der Sachverständige veranlasst die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen – wie beispielsweise Fehlerspeicherauslese, Achs- oder Karosserievermessung. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es geboten, nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten erstellen zu lassen. 
  8. Das Gutachten nimmt explizit Stellung zu reparierten oder unreparierten Vorschäden, zum Fahrzeugzustand und zur dokumentierten Laufleistung. 
  9. Es ergibt selten Sinn, sich auf die Vorgaben des Schädigers einzulassen. Der Schädiger sollte nicht auch noch die Höhe des Schadens ermitteln, für die er selbst einzutreten hat. Aus diesem Grund werden die Kosten für das Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher getragen, soweit nicht ersichtlich ein Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. vorliegt, der derzeit mit etwa 750,00 € beziffert wird. Bei modernen Fahrzeugen dürfte in der Regel ein sogenannter Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. ausgeschlossen sein. 
  10. Alle Parteien profitieren von einem qualifizierten Schadengutachten, das weisungsfrei erstellt wurde.

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