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Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumindest fehlt auch eine Aussage zu Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen so genannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt beziehungsweise einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Falle also fährt der geschädigte bei der Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Zuletzt aktualisiert am 28.11.2011 von Carsten Heindorf.
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Letzte Aktualisierung: 05. März 2012